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Satzung
der Wählergemeinschaft "Für die Gemeinde Stedesdorf"
Präambel:
Die Wählergemeinschaft "Für die Gemeinde Stedesdorf"
stellt sich zur Aufgabe, das öffentliche Leben in der Gemeinde Stedesdorf
nach demokratischen Grundsätzen auf der Grundlage der persönlichen
Freiheit in Zusammenarbeit mit den Einwohnern der Gemeinde zu gestalten
und gibt sich deshalb folgende Satzung:
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I.
Abschnitt: Gebiet, Name und Sitz der Wählergemeinschaft |
§
1: Die Wählergemeinschaft ist ein Zusammenschluss interessierter
Bürgerinnen und Bürger aus der Gemeinde Stedesdorf. Sie führt
den Namen Wählergemeinschaft "Für die Gemeinde Stedesdorf". |
§
2: Die Wählergemeinschaft umfasst das Gebiet der Gemeinde Stedesdorf.
Sie ist zuständig für die politischen und organisatorischen Fragen
ihres Bereiches. |
§
3: Der Sitz der Wählergemeinschaft ist Stedesdorf. |
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II.
Abschnitt: Mitgliedschaft |
§
4: Mitglied der Wählergemeinschaft "Für die Gemeinde
Stedesdorf" kann jeder Einwohner der Gemeinde Stedesdorf werden, der
ihre Ziele zu fördern bereit ist, das 16. Lebensjahr vollendet hat
und nicht infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder das Wahlrecht
verloren hat. |
§
5: Die Aufnahme als Mitglied erfolgt auf schriftlichen Antrag. Über
die Aufnahme entscheidet der geschäftsführende Vorstand. |
§
6: Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Beschluss des geschäftsführenden
Vorstandes. |
§
7: Gegen eine ablehnende Entscheidung des geschäftsführenden
Vorstandes kann binnen zwei Wochen nach Eingang der schriftlichen Mitteilung
der Ablehnung durch den Bewerber die Entscheidung des erweiterten Vorstandes
beantragt werden. |
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III.
Abschnitt: Rechte und Pflichten, Beendigung der Mitgliedschaft |
§
8: Jedes Mitglied hat das Recht, an Veranstaltungen, Versammlungen,
Wahlen und Abstimmungen im Rahmen der Gesetze und der satzungsmäßigen
Bestimmungen teilzunehmen. Nur Mitglieder können in Organe oder Gremien
der Wählergemeinschaft entsandt werden. |
§
9: Die Mitglieder sind verpflichtet, sich für die Ziele der Wählergemeinschaft
"Für die Gemeinde Stedesdorf" einzusetzen. Vorstandsmitglieder
und Inhaber von anderen Ämtern haben die übertragenden Aufgaben
gewissenhaft und nach besten Kräften zu erfüllen. |
§
10: Jedes Mitglied hat Beiträge zu entrichten. Die Beitragshöhe
wird auf der Mitgliederversammlung festgelegt. |
§
11: Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch Austritt oder durch
Ausschluss. Der Austritt ist dem geschäftsführenden Vorstand schriftlich
zu erklären. Er wird mit Zugang der Austrittserklärung wirksam,
es sei denn, das die Erklärung ein späteres Datum beinhaltet.
Als Erklärung des Austrittes aus der Wählergemeinschaft ist zu
behandeln, wenn ein Mitglied mit seinem Mitgliedsbeitrag länger als
12 Monate im Zahlungsverzug ist, innerhalb dieser Frist zweimal schriftlich
gemahnt wurde und anschließend auf eine dritte Mahnung trotz Setzung
einer weiteren Zahlungsfrist von einem Monat und trotz schriftlichen Hinweises
auf die Folgen einer weiteren Zahlungsverweigerung die rückständigen
Mitliedsbeiträge nicht bezahlt. Der geschäftsführende Vorstand
stellt die Beendigung der Mitgliedschaft fest und hat dieses dem ausgeschiedenen
Mitglied schriftlich mitzuteilen. |
§
12: Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich
gegen die Satzung oder erheblich gegen die Grundsätze und Ordnung der
Wählergemeinschaft verstößt und ihr damit schweren Schaden
zufügt. Eine Schädigung liegt insbesondere dann vor, wenn ein
Mitglied wegen einer ehrenrührigen strafbaren Handlung rechtskräftig
verurteilt worden ist. Gegen Grundsätze und Ordnung verstößt,
wer vertrauliche Vorgänge veröffentlicht oder weitergibt oder
wer Vermögen, das der Wählergemeinschaft gehört oder zur
Verfügung steht, veruntreut. |
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IV.
Abschnitt: Organe und ihre Aufgaben |
§
14: Die Organe der Wählergemeinschaft "Für die Gemeinde
Stedesdorf" sind der geschäftsführende Vorstand, der erweiterte
Vorstand und die Mitgliederversammlung.
Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem/der 1. Vorsitzenden,
2 stellvertretenden Vorsitzenden, dem/der Kassenwart(in), dem/der Schriftführer(in)
und dem/ der Pressewart(in.
Der erweiterte Vorstand besteht aus den Mitgliedern des geschäftsführenden
Vorstandes und Beisitzern aus den Altgemeinde Mamburg, Osteraccum, Stedesdorf
und Thunum. Die Anzahl wird auf der Mitgliederversammlung festgelegt und
sollte die Mitgliederzahlen aus den einzelnen Ortsteilen angemessen berücksichtigen.
Von Amts wegen sind die Gemeinderatsmitglieder der Wählergemeinschaft
"Für die Gemeinde Stedesdorf" Beisitzer mit beratender Stimme
im erweiterten Vorstand, sofern sie nicht bereits Vorstandsmitglied sind.
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§
15: Der geschäftsführende Vorstand der Wählergemeinschaft
"Für die Gemeinde Stedesdorf" hat die Aufgabe
a) |
für
die Ziele der Wählergemeinschaft zu werben, |
b) |
die
Mitglieder über alle wichtigen Gemeindeangelegenheiten zu unterrichten
und sie zur Teilnahme an der gemeinsamen Arbeit anzuregen, |
c) |
die
Belange der Wählergemeinschaft gegenüber den Behörden
und Institutionen seines Bereiches zu vertreten, |
d) |
in
regelmäßigen Abständen, mindestens halbjährlich,
eine Vorstandssitzung abzuhalten, |
e) |
jährlich in einer Mitgliederversammlung und bei Bedarf dem erweiterten
Vorstand über Beschlüsse und andere Aktivitäten zu
berichten, |
f) |
Veranstaltungen
für die Mitglieder zu organisieren bzw. sich daran zu beteiligen,
sofern dieses nicht Aufgabe des erweiterten Vorstandes ist, |
g) |
Beschlüsse
entsprechend der Satzung in einer angemessenen Zeit herbeizuführen
( z. B. Aufnahme von Mitgliedern usw. ), |
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§
16: Der erweiterte Vorstand hat insbesondere die Aufgabe
a) den geschäftsführenden Vorstand bei seiner Arbeit zu unterstützen,
b) notwendige Beschlüsse aufgrund der Satzung innerhalb einer angemessenen
Frist herbeizuführen,
c) der Wahlversammlung einen Vorschlag für die Aufstellung der Kandidatenliste
für die Gemeinderatswahl zu unterbreiten. |
§
17: Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
a) Beschlussfassung über die Satzung,
b) Wahl des geschäftsführenden Vorstandes, der Beisitzer und zweier
Kassenprüfen für die Dauer von jeweils 2 Jahren,
c) Beschluss über die Arbeit der Wählergemeinschaft in der Gemeinde
Stedesdorf,
d) Entgegennahme der Berichte des/der Vorstandsvorsitzenden und des / der
Kassenwart/es/in und der Kassenprüfer,
e) Entlastung des Vorstandes,
f) Auflösung der Wählergemeinschaft |
Vor
den Kommunalwahlen ist rechtzeitig eine öffentliche Wahlversammlung
zur Aufstellung der Kandidatenliste einzuberufen und durchzuführen.
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Die
Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in einem Ergebnisprotokoll
festzuhalten und vom / von der Schriftführer/(in) und dem / der 1.
Vorsitzenden zu unterzeichnen. |
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V.
Verfahrensordnung |
§
18: Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung
ist beschlussfähig. Die Einladung erfolgt durch Bekanntmachung im
"Anzeiger für Harlingerland" oder durch eine schriftliche
Einladung. Der geschäftsführende Vorstand und der erweiterte
Vorstand sind beschlussfähig, wenn mehr als 1/3 der stimmberechtigten
Mitglieder anwesend sind. Vor Eintritt in die Tagesordnung ist die Beschlussfähigkeit
durch den / der 1. Vorsitzenden festzustellen. Bei Beschlussunfähigkeit
hat der / die 1. Vorsitzende die Sitzung sofort aufzuheben und Zeitpunkt,
Ort und Tagesordnung für die nächste Sitzung zu verkünden.
Die Sitzung ist dann in jedem Fall beschlussfähig. Darauf ist in
der Einladung hinzuweisen.
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§
19: Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen
gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. |
§
20: In allen Organen erfolgen Abstimmungen mit Ausnahme von Wahlen durch
Handzeichen, es sei denn, dass ¼ der anwesenden Stimmberechtigten
geheime Abstimmung verlangt. |
§
21: Die Wahlen der Mitglieder der Organe sind geheim und erfolgen durch
Stimmzettel. Sind in einem Wahlgang für ein Organ der Funktion nach
mehrere Personen zu wählen ( z. B. Beisitzer im erweiterten Vorstand
), so erfolgt die Wahl durch ein auf dem Stimmzettel vor dem Namen eines
Kandidaten gesetzten Kreuz. |
§
22: Bei allen Wahlen ist die Mehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen erforderlich. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen
nicht mit für die Feststellung der Mehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen. Erforderlichenfalls wird eine Stichwahl durchgeführt; bei
erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los. |
§
23: Für die Abstimmung über eine Kandidatenliste, die nicht
mehr zu wählende Personen enthält als Kandidatinnen und Kandidaten
aufgestellt werden können, kann eine Blockwahl erfolgen. |
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VI.
Auflösung |
§
24: Die Auflösung der Wählergemeinschaft kann nur von einer
besonders hierzu einberufenen Mitgliederversammlung mit einer ¾
Mehrheit beantragt werden. Bei Auflösung der Wählergemeinschaft
"Für die Gemeinde Stedesdorf" fällt das Vermögen
an die Gemeinde Stedesdorf.
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VII.
Inkrafttreten |
§
25: Diese geänderte Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung
am 28. Oktober 1997 beschlossen und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.
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